< class="content-headline">EINKAUFS­BEDINGUNGEN

Stand: Mai 2013

 

  1. Geltungsbereich
    • Unser Warenbezug erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese gelten auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote des Partners, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, finden keine Anwendung.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    • Nimmt der Partner unsere Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
    • Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Partner Änderungen des Liefergegenstandes verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.
  3. Preise und Zahlung
    • Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die vereinbarten Preise frei Empfangsstelle in Euro einschließlich Porto, Versicherung, Fracht, Maut, Verpackung, Zöllen und sonstigen Abgaben, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
    • Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir bis 30 Tage nach Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto und innerhalb von 60 Tagen netto. Maßgebliche Zahlungsfrist ist der jeweils spätere Zeitpunkt.
    • Die Skontofrist beginnt generell mit dem Tag des Rechnungseinganges.
    • Bei fehlerhafter Lieferung oder bei teilweisen Lieferverzug sind wir berechtigt, unsere Zahlungen wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
    • Der Partner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
    • Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, können wir die Zahlung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Weigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  4. Lieferort
    • Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner „frei Haus“. Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unseren Wareneingang oder, nach unserer Wahl in unser Lager eingebracht hat.
    • Teillieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.
  5. Lieferzeit und Verzug
    • Sämtliche vereinbarten Termine sind Fixtermine. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Rückstand, so sind wir berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine Deckungskauf vorzunehmen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
    • Für den Fall des Verzuges vereinbaren die Parteien folgenden pauschalierten Schadensersatz:Der Lieferant zahlt an uns einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes der verspätet gelieferten Waren pro Kalenderwerktag des Verzuges, höchstens jedoch 5 % des Gesamtauftragwertes. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche werden auf den pauschalierte Schadensersatz angerechnet. Die Schadenspauschalierung entfällt bzw. reduziert sich, soweit der Lieferant nachweist, dass kein Schaden bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Eigentumsvorbehalt
    • Dem Lieferanten steht das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohnes zu (einfacher Eigentumsvorbehalt). Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, die Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterzuverarbeiten bzw. an Dritte zu veräußern.
    • Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
  7. Gewährleistung
    • Der Partner garantiert die Lieferung vollkommen fehlerfreier Produkte, insbesondere garantiert er die volle Funktionsfähigkeit sowie das Vorhandensein der vereinbarten Eigenschaften der vom Partner gefertigten und gelieferten Teile. Die Spezifikation und Lieferung bzw. deren Einhaltung wird garantiert.
    • Die Parteien sind sich darin einig, dass wir eine Wareneingangskontrolle nur stichprobenweise und ausschließlich im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Bestellung, auf erhebliche Mengenfehler oder ohne weiteres erkennbare Falschlieferung, offensichtliche Transportschäden und sonstige offensichtliche Mängel beschränkt. Die Geltung des § 377 HGB wird ausgeschlossen.
    • Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in/- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des Partners zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom Partner Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte mitverursacht wurde.
    • Im Falle einer berechtigten Mängelrüge durch uns verpflichtet sich der Partner, sämtliche für die Trennung von mangelbehafteten und mangelfreien Produkten erforderlichen Kosten sowie alle sonstigen, durch die mangelhafte Lieferung entstehenden Zusatzkosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Material- und Trennkosten zu ersetzen.
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Abnahme der Ware durch unseren Kunden, jedoch höchstens 48 Monate ab Ablieferung der Ware.
    • Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Soweit das gelieferte Material mangelhaft ist, sind wir berechtigt, nach unserer freien Wahl Nachbesserung der mangelhaften Waren, Lieferung einer neuen mangelfreien Ware zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
    • In dringenden Fällen oder wenn der Partner innerhalb der gesetzten Frist seinen Pflichten nicht nachkommt, sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Partners selbst oder durch Dritte auf Kosten des Partners beheben zu lassen.
  8. Weitere Pflichten des Partners
    • Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Partners innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
    • Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Partner mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Partner wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.
    • Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei auslands- und innergemeinschaftliche Lieferungen.
    • Der Partner wird uns unverzüglich informieren, wenn er eine Lieferung an uns ganz oder teilweise Export- bzw. Importbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegt.
    • Fertigungsmittel (z. B. Werkzeuge, Formen, Schablonen, Teile, Rohstoffe, etc.) und Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Daten), die wir dem Partner überlassen, bleiben unser Eigentum. Eine Weitergabe an Dritte ist dem Partner untersagt.
    • Der Partner ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel mit einem Hinweis auf unser Eigentum zu versehen und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Auf Anforderung wird uns der Partner das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen.
    • Der Partner wird uns über Beschädigungen der Fertigungsmittel unverzüglich informieren. Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fertigungsmitteln wird der Partner auf eigene Kosten durchführen. Wir tragen die Kosten für eine durch Verschleiß erforderliche Erneuerung der Fertigungsmittel.
    • Soweit wir Material oder Werkzeuge beistellen, ist der Partner verpflichtet, diese durch geeignete Maßnahmen als unser Eigentum zu kennzeichnen.
    • Auf unser Verlangen ist der Partner verpflichtet, Bestand und Umfang seiner Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage entsprechender Versicherungsbestätigungen nachzuweisen.
  9. Haftung
    • Die gesetzliche Haftung des Partners richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung wegen Verletzung von Pflichten aus dem mit dem Partner abgeschlossenen Vertrag und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Partners.
    • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn unseren Erfüllungsgehilfen, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorgeworfen werden kann. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    • Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und beim Fehlen von Garantien bzw. zugesicherten Eigenschaften, soweit diese gerade bezwecken, den Partner gegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, zu sichern.
    • Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  10. Höhere Gewalt
    • Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns und unseren Partner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich wir oder unser Partner im Verzug befinden, es sei denn, dass der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wir und unser Partner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
    • Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  11. Software-Nutzung
    • Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, räumt uns der Partner das Recht ein, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird nur zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Ist die Software nach dem vereinbarten oder für den Partner erkennbaren Zweck zur Weiterveräußerung bestimmt, so umfassen die eingeräumten Nutzungsrechte auch den Weiterverkauf der Software als Bestandteil eines unserer Produkte.
    • Der Partner ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund angeblicher Verletzung von geistigem Eigentum und/oder gewerblichen Schutzrechten freistellen, soweit sich die angebliche Verletzung auf die von unserem Partner gelieferte Ware bzw. Software bezieht.
  12. Vertraulichkeit
    • Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die ge­meinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offen­kundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
    • Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Ver­wertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
  13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    • Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
    • Die Beziehungen zwischen uns und dem Partner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.